Bitte aktivieren Sie Javascript!

FAQ

Antwort

Das Geologiedatengesetz (GeolDG) wurde im Bundestag verabschiedet und ist, mit Zustimmung des Landes Rheinland-Pfalz im Bundesrat, am 30.06.2020 in Kraft getreten. Es löst das bis dahin gültige Lagerstättengesetz ab.

Das GeolDG regelt umfassend den Umgang mit geologischen Daten, wie z. B. die Pflicht zur:

  • Anzeige geologischer Untersuchungen,
  • Übermittlung und Sicherung der erhobenen geologischen Daten sowie zur
  • öffentlichen Bereitstellung der geologischen Daten.

Es schafft damit u. a. grundlegende Voraussetzungen für die geowissenschaftliche Landesaufnahme.

Ziel des Gesetzes ist es, einen nachhaltigen Umgang mit dem geologischen Untergrund zu gewährleisten, sowie Geogefahren erkennen und bewerten zu können.

Antwort

Anzeigepflichtig nach dem Geologiedatengesetz sind: 

  • Bohrungen/Rammkernsondierungen und
  • Schürfe

sowie geowissenschaftliche Untersuchungen wie z. B.:

  • Baugrund- oder hydrogeologische Untersuchungen
  • Aufnahmen geologischer Aufschlüsse (z. B. Hang- oder Böschungsaufnahmen bzw. -sicherungen)
  • geowissenschaftliche Kartierungen
  • geophysikalische Linien- und Flächenuntersuchungen (z. B. Seismik, Geoelektrik, Gravimetrie)
  • hydro-, gas- bzw. geochemische Flächenuntersuchungen
  • geohydraulische Untersuchungen (z. B. Stichtagsmessungen)
  • geotechnische bzw. ingenieurgeologische Messungen (z. B. Inklinometer, Extensometer) sowie

geologisch/tektonische Messungen

Antwort

Geologische Untersuchungen und Bohrungen sind spätestens 2 Wochen vor Untersuchungs- bzw. Bohrbeginn beim Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) unaufgefordert anzuzeigen (§ 8 GeolDG).

Die Anzeige erfolgt über das Portal Online-Anzeige Rheinland-Pfalz des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz.

Anzeigen von Bohrungen tiefer 100 m nach § 127 Bundesberggesetz (BBergG) werden automatisch an die zuständige Abteilung Bergbau des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz weitergeleitet. 

Ist eine rechtzeitige Anzeige einer geologischen Untersuchung bzw. Bohrung aufgrund kurzer Vorlaufzeiten, z. B. weil Gefahr im Verzug ist oder bei kurzfristigen Untersuchungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen, nicht möglich, ist die Anzeige unverzüglich nach der Auftragsannahme und -planung zu übermitteln.

Antwort

Nach § 8 GeolDG sind bei der Anzeige geologischer Untersuchungen und Bohrungen u. a. folgende Daten als Nachweisdaten zu übermitteln:

  • Bezeichnung und Zweck des Vorhabens
  • Angaben zur anzeigenden Person / Firma (die Unterscheidung zw. juristischer und. natürlicher Person ist aus Datenschutzgründen unerlässlich)
  • Angaben zu Auftraggebenden (die Unterscheidung in staatliche oder nicht staatliche Dateninhaber ist unbedingt erforderlich, um die korrekten Veröffentlichungspflichten ermitteln zu können)
  • Allgemeine Angaben zu den geologischen Untersuchungen  
  • Ggf. detaillierte Angaben zum Bohrvorhaben
  • Ggf. ergänzende Angaben nach Bundesberggesetz (BBergG) bei Bohrungen tiefer als 100 m
  • Bestätigung der Datenschutzbestimmungen (vorgeschrieben nach DSGVO)

Antwort

Die zugehörige Regelung finden Sie in § 3 Abs. 4 GeolDG.
Staatliche geologische Daten sind Daten, die von oder im Auftrag von:

  • Behörden (Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltungen)
  • Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und sich im öffentlichen Eigentum befinden (Landesbetrieb, Eigenbetrieb; Anstalt, Körperschaft, Zweckverband oder Stiftung des öffentlichen Rechts)                                                    
  • natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, die im Auftrag bzw. in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe tätig werden, erhoben werden.                              

Nicht staatliche geologische Daten sind Daten, die von oder im Auftrag von:   

  • Privatpersonen oder privatrechtlichen Unternehmen erhoben werden.

Antwort

Die im Rahmen einer geologischen Untersuchung erhobenen Bohr- und Untersuchungsergebnisse werden nach § 3 GeolDG in Nachweis-, Fach- und Bewertungsdaten unterschieden:

Nachweisdaten (§ 8 GeolDG)

Daten, die geologische Untersuchungen persönlich, örtlich, zeitlich und allgemein inhaltlich einordnen. Diese Informationen sind bereits bei der Anzeige der Untersuchung zu übermitteln und werden nach Abschluss der Untersuchung mit den eingereichten Fachdaten aktualisiert.

Fachdaten (§ 9 GeolDG)

Daten, die mittels Messung und Aufnahmen im Rahmen von geologischen Untersuchungen gewonnen werden.

Hierbei handelt es sich bei Bohrungen im Wesentlichen um:

  • Stammdaten (z. B. Bezeichnung und Lage / Koordinaten) der Bohrung/Rammkernsondierung bzw. des Schurfs
  • Schichtenverzeichnis / Bohrprofil
  • Ausbauplan
  • Messdaten Bohrlochgeophysik (einschl. aufbereitete Messdaten)
  • Messdaten Pumpversuch oder anderer hydraulischer Tests
  • Analysenergebnisse Gesteins-, Flüssigkeits- bzw. Gasprobe(n)
  • Korngrößenuntersuchung
  • Sondierungsdaten (z. B. Schlagzahlen)

bei geologischen Untersuchungen z. B. um:

  • Lage / Koordinaten des Untersuchungsgebietes, der Mess- und Probenahmepunkte
  • Messergebnisse flächenhafter geophysikalischer Untersuchung (einschl. aufbereitete Messdaten)
  • Messergebnisse Gesteins-, Wasser- bzw. Gasanalytik flächenhafter Untersuchung
  • Messdaten Inklinometer-, Extensometermessung (einschl. aufbereitete Messdaten)
  • lithologisch / stratigrafische Aufschlussbeschreibung/-profil
  • Beschreibung Probenmaterial nach Art, Menge und Teufe

Die erhobenen Fachdaten sind spätestens 3 Monate nach Abschluss der Untersuchung zu übermitteln.

Bewertungsdaten (§ 10 GeolDG)

Daten, die Analysen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu Fachdaten beinhalten.

Hierzu zählen u. a.:

  • Gutachten, Studie, Ergebnisbericht
  • Karten geowissenschaftlicher Kartierungen (z. B. geologische, hydrogeologische, ingenieurgeologische Karte)
  • 3D-Modelle (Räumliches Modell)
  • 2D-Modelle (Profilschnitt mit interpretierten Schichthorizonten, regionalisierte Daten, z. B. Strukturkarte, Isolinienkarte)
  • Analysenergebnisse von Gesteins-, Flüssigkeits-, Gasprobe(n), sofern sie Aufschluss über die Menge und Qualität des untersuchten Bodenschatzes geben
  • Daten zur Art, Qualität und Menge von Rohstoffvorkommen, z. B. Vorratsberechnung
  • Angaben zu Nutzungspotentialen des Untersuchungsgebietes

Die Bewertungsdaten sind spätestens 6 Monate nach Abschluss der Untersuchung zu übermitteln.

Antwort

Ausnahmen von der Anzeige- und Übermittlungspflicht bestimmter Bohrungen oder Untersuchungen werden nach § 38 GeolDG in einer Landesverordnung geregelt. Diese liegt bisher jedoch noch nicht vor.

Bis zur Umsetzung der Landesverordnung wendet das LGB die nachfolgenden Regelungen an.

Verzichtet wird auf die Anzeige und Übermittlung von Untersuchungsergebnissen bei:

  • bodenkundlichen Untersuchungen
  • Geotechnischen Untersuchungen bzw. der Anlage von Baugruben, bei denen ausschließlich künstliche Auffüllungen oder Aufschüttungen (z. B. Straßendämme, Böschungen) untersucht werden. Wird der geologische Untergrund während der Untersuchung angetroffen, ist eine Anzeige nachzureichen.
  • Handschürfen

Keine Ausnahmen bestehen für:

  • Bohrungen unter 10 m (z. B. Kleinrammbohrungen, Sondierungen oder Baggerschürfe) oder kleinräumige geologische Untersuchungen, bei denen ggf. nur die Felsoberfläche erreicht wird.
  • Trassenbauverfahren und Leitungsgräben
  • Bohrungen, Baggerschürfe und (Rammkern-) Sondierungen, die im Rahmen von Altlastenuntersuchungen durchgeführt werden. Ausgenommen von der Übermittlung sind nur die sich daran anschließenden Untersuchungen zur Altlastenüberwachung.

Einem Antrag auf Einschränkung der Anzeige- und Übermittlungspflicht nach § 11 Abs. 1 GeolDG kann das LGB nur in begründeten Einzelfällen stattgeben.

Um über einen Antrag auf Einschränkung der Lieferung von Fach- und Bewertungsdaten entscheiden zu können, sind in jedem Einzelfall die Nachweisdaten sowie eine Begründung einzureichen.

Selbstverständlich berücksichtigt das LGB bei diesen Prüfungen die Belastungen kleiner und mittlerer Unternehmen. Eine generelle Befreiung kann leider nicht erfolgen.

Antwort

Die Übermittlung der Untersuchungsergebnisse (Fach- und Bewertungsdaten) erfolgt über das Anzeigen-Portal der Online-Anzeige Rheinland-Pfalz. Den Link hierfür erhalten Sie in der Bestätigungsnachricht Ihrer angezeigten Bohrung bzw. Untersuchung. Im Anzeigen-Portal können die Ergebnisse, getrennt nach Fach- und Bewertungsdaten, hochgeladen und gemäß GeolDG kategorisiert werden. Die übermittelten Daten dürfen nicht mit einem Kopierschutz oder sonstigen Einschränkungen versehen sein, die eine Weiterverarbeitung der Daten behindern. Bei nicht verwendbaren Formaten, ist das LGB berechtigt, die Daten in einem anderen Format nachzufordern.

Antwort

Die Kennzeichnung der geologischen Daten durch den Anzeige- bzw. Übermittlungspflichtigen gemäß § 17 GeolDG

  • als Nachweis-, Fach- oder Bewertungsdaten
  • ob Fachdaten zum Zweck einer gewerblichen Nutzung des geologischen Untergrundes (z. B. Bergbauberechtigung) erhoben wurden und
  • ob Beschränkungen für die öffentliche Bereitstellung vorliegen

erfolgt über Auswahlfelder direkt in der Online-Anzeige Rheinland-Pfalz im Rahmen der Anzeige bzw. der Übermittlung der Bohr- und Untersuchungsergebnisse.

Das LGB prüft die vorgeschlagene Kategorisierung und setzt diese durch einen Verwaltungsakt fest. Die Kategorisierungsergebnisse werden auf der Homepage des LGB öffentlich bekanntgegeben. Die Einsichtnahme erfolgt anhand der übermittelten Identifikationsnummer (GUID).

Antwort

Eine gewerbliche Datenerhebung liegt vor, wenn Daten z. B. aufgrund einer Bergbauberechtigung oder aufgrund eines anderweitig genehmigten oder anzeigepflichtigen Vorhabens für die Untersuchung des geologischen Untergrunds, die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Nutzung des geologischen Untergrundes gewonnen werden. Die öffentliche Bereitstellung der nicht staatlichen Fachdaten erfolgt dann nach einer Regelfrist von 10 Jahren (§ 27 Abs. 2 GeolDG). Untersuchungen im Auftrag einer Privatperson (wie z. B. die Errichtung von Erdwärmesonden oder Brunnen zur Grundwasser- bzw. Energiegewinnung für private Zwecke) stellen keine gewerbliche Datenerhebung dar. Auch Untersuchungen, die im Auftrag einer Behörde oder einer Einrichtung, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, durchgeführt werden, stellen keine gewerbliche Datengewinnung in diesem Sinne dar.

Antwort

Die geologischen Daten werden entsprechend ihrer Kategorisierung sowie der Einstufung in staatliche oder nicht staatliche Daten mit folgenden Fristen öffentlich bereitgestellt (§§ 26, 27, 28 GeolDG):

  • Nachweisdaten werden 3 Monate nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist veröffentlicht.
  • Fach- und Bewertungsdaten staatlicher Dateninhaber werden 6 Monate nach der Übermittlungsfrist veröffentlicht.
  • Nicht staatliche Fachdaten werden nach Ablauf von 5 Jahren nach der Übermittlungsfrist veröffentlicht.
  • Nicht staatliche Fachdaten, die zum Zweck einer gewerblichen Tätigkeit erhoben wurden, z. B. aufgrund einer Bergbauberechtigung oder aufgrund eines anderweitig genehmigten oder anzeigepflichtigen Vorhabens, werden nach 10 Jahren veröffentlicht.
  • Nicht staatliche Bewertungsdaten werden nicht öffentlich bereitgestellt.

Bei Vorliegen schützenswerter Belange gemäß § 31 GeolDG oder § 32 GeolDG, werden die Daten bei nachvollziehbarer Begründung nicht öffentlich bereitgestellt.

Generell nicht veröffentlicht werden personenbezogene Daten, wie Namen und Anschriften natürlicher Personen, die im Rahmen der Anzeige oder der Datenlieferung übermittelt wurden, es sei denn sie sind gleichlautend mit dem Namen oder der Anschrift einer anzeigenden Firma.

Die öffentliche Bereitstellung elektronisch vorliegender Daten erfolgt im LGB-Kartenviewer. Daten, die noch nicht in elektronischer Form bereitstehen, können beim LGB angefragt werden. Die Einsichtnahme von Bohrkernen oder Gesteinsproben ist nach vorheriger Terminabsprache möglich.

Antwort

Nach § 18 Abs. 1 S. 2 GeolDG haften weder die zur Anzeige und Übermittlung verpflichteten Personen noch die zuständige Behörde für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der öffentlich bereitgestellten geologischen Daten.

Antwort

Nach dem Geologiedatengesetz ist das LGB verpflichtet, ausgewählte Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben zu sichern. 

Die gewonnenen Proben sind durch die ausführende Firma/Institution bzw. die Auftragebenden nach Lage, Teufe und Zeitpunkt der Entnahme zu kennzeichnen und vor Entledigung dem LGB anzubieten.

Die Übernahme durch das LGB beschränkt sich auf Bohrkerne sowie Bohr- und Gesteinsproben und erfolgt ausschließlich auf Anforderung.

  • Bei Bohrungen, die nach Inkrafttreten des GeolDG durchgeführt werden, setzt sich das LGB auf Grundlage der Anzeige bzw. im Rahmen einer gutachterlichen Begleitung der Untersuchung mit der ausführenden Firma/Institution bzw. dem Anzeigenden in Verbindung und spricht die Übergabe der Bohrkerne bzw. des Probenmaterials ab. 
  • Bereits vorhandene, z. B. in Kernlagern archivierte, Bohrkerne (maschinengetriebener Bohrverfahren mit Kerngewinnung), sind vor der Entledigung dem LGB anzubieten. Das LGB entscheidet spätestens 2 Monate nach dem Angebot, ob die Proben an das LGB zu übermitteln sind. Andernfalls können diese vernichtet werden. 

Antwort

Fachliche Fragen oder Fragen zur Anzeige bzw. zur Übermittlung der Daten richten Sie bitte unter Angabe der GUID an geologiedatengesetz@lgb-rlp.de.