Das Geologiedatengesetz (GeolDG) wurde im Bundestag verabschiedet und ist, mit Zustimmung des Landes Rheinland-Pfalz im Bundesrat, am 30.06.2020 in Kraft getreten. Es löst das bis dahin gültige Lagerstättengesetz ab.
Das GeolDG regelt umfassend den Umgang mit geologischen Daten, wie z. B. die Pflicht zur:
Es schafft damit u. a. grundlegende Voraussetzungen für die geowissenschaftliche Landesaufnahme.
Ziel des Gesetzes ist es, einen nachhaltigen Umgang mit dem geologischen Untergrund zu gewährleisten, sowie Geogefahren erkennen und bewerten zu können.
Anzeigepflichtig nach dem Geologiedatengesetz sind:
sowie geowissenschaftliche Untersuchungen wie z. B.:
geologisch/tektonische Messungen
Geologische Untersuchungen und Bohrungen sind spätestens 2 Wochen vor Untersuchungs- bzw. Bohrbeginn beim Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) unaufgefordert anzuzeigen (§ 8 GeolDG).
Die Anzeige erfolgt über das Portal Online-Anzeige Rheinland-Pfalz des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz.
Anzeigen von Bohrungen tiefer 100 m nach § 127 Bundesberggesetz (BBergG) werden automatisch an die zuständige Abteilung Bergbau des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz weitergeleitet.
Ist eine rechtzeitige Anzeige einer geologischen Untersuchung bzw. Bohrung aufgrund kurzer Vorlaufzeiten, z. B. weil Gefahr im Verzug ist oder bei kurzfristigen Untersuchungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen, nicht möglich, ist die Anzeige unverzüglich nach der Auftragsannahme und -planung zu übermitteln.
Nach § 8 GeolDG sind bei der Anzeige geologischer Untersuchungen und Bohrungen u. a. folgende Daten als Nachweisdaten zu übermitteln:
Die zugehörige Regelung finden Sie in § 3 Abs. 4 GeolDG.
Staatliche geologische Daten sind Daten, die von oder im Auftrag von:
Nicht staatliche geologische Daten sind Daten, die von oder im Auftrag von:
Die im Rahmen einer geologischen Untersuchung erhobenen Bohr- und Untersuchungsergebnisse werden nach § 3 GeolDG in Nachweis-, Fach- und Bewertungsdaten unterschieden:
Nachweisdaten (§ 8 GeolDG)
Daten, die geologische Untersuchungen persönlich, örtlich, zeitlich und allgemein inhaltlich einordnen. Diese Informationen sind bereits bei der Anzeige der Untersuchung zu übermitteln und werden nach Abschluss der Untersuchung mit den eingereichten Fachdaten aktualisiert.
Fachdaten (§ 9 GeolDG)
Daten, die mittels Messung und Aufnahmen im Rahmen von geologischen Untersuchungen gewonnen werden.
Hierbei handelt es sich bei Bohrungen im Wesentlichen um:
bei geologischen Untersuchungen z. B. um:
Die erhobenen Fachdaten sind spätestens 3 Monate nach Abschluss der Untersuchung zu übermitteln.
Bewertungsdaten (§ 10 GeolDG)
Daten, die Analysen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu Fachdaten beinhalten.
Hierzu zählen u. a.:
Die Bewertungsdaten sind spätestens 6 Monate nach Abschluss der Untersuchung zu übermitteln.
Ausnahmen von der Anzeige- und Übermittlungspflicht bestimmter Bohrungen oder Untersuchungen werden nach § 38 GeolDG in einer Landesverordnung geregelt. Diese liegt bisher jedoch noch nicht vor.
Bis zur Umsetzung der Landesverordnung wendet das LGB die nachfolgenden Regelungen an.
Verzichtet wird auf die Anzeige und Übermittlung von Untersuchungsergebnissen bei:
Keine Ausnahmen bestehen für:
Einem Antrag auf Einschränkung der Anzeige- und Übermittlungspflicht nach § 11 Abs. 1 GeolDG kann das LGB nur in begründeten Einzelfällen stattgeben.
Um über einen Antrag auf Einschränkung der Lieferung von Fach- und Bewertungsdaten entscheiden zu können, sind in jedem Einzelfall die Nachweisdaten sowie eine Begründung einzureichen.
Selbstverständlich berücksichtigt das LGB bei diesen Prüfungen die Belastungen kleiner und mittlerer Unternehmen. Eine generelle Befreiung kann leider nicht erfolgen.
Die Übermittlung der Untersuchungsergebnisse (Fach- und Bewertungsdaten) erfolgt über das Anzeigen-Portal der Online-Anzeige Rheinland-Pfalz. Den Link hierfür erhalten Sie in der Bestätigungsnachricht Ihrer angezeigten Bohrung bzw. Untersuchung. Im Anzeigen-Portal können die Ergebnisse, getrennt nach Fach- und Bewertungsdaten, hochgeladen und gemäß GeolDG kategorisiert werden. Die übermittelten Daten dürfen nicht mit einem Kopierschutz oder sonstigen Einschränkungen versehen sein, die eine Weiterverarbeitung der Daten behindern. Bei nicht verwendbaren Formaten, ist das LGB berechtigt, die Daten in einem anderen Format nachzufordern.
Die Kennzeichnung der geologischen Daten durch den Anzeige- bzw. Übermittlungspflichtigen gemäß § 17 GeolDG
erfolgt über Auswahlfelder direkt in der Online-Anzeige Rheinland-Pfalz im Rahmen der Anzeige bzw. der Übermittlung der Bohr- und Untersuchungsergebnisse.
Das LGB prüft die vorgeschlagene Kategorisierung und setzt diese durch einen Verwaltungsakt fest. Die Kategorisierungsergebnisse werden auf der Homepage des LGB öffentlich bekanntgegeben. Die Einsichtnahme erfolgt anhand der übermittelten Identifikationsnummer (GUID).
Eine gewerbliche Datenerhebung liegt vor, wenn Daten z. B. aufgrund einer Bergbauberechtigung oder aufgrund eines anderweitig genehmigten oder anzeigepflichtigen Vorhabens für die Untersuchung des geologischen Untergrunds, die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Nutzung des geologischen Untergrundes gewonnen werden. Die öffentliche Bereitstellung der nicht staatlichen Fachdaten erfolgt dann nach einer Regelfrist von 10 Jahren (§ 27 Abs. 2 GeolDG). Untersuchungen im Auftrag einer Privatperson (wie z. B. die Errichtung von Erdwärmesonden oder Brunnen zur Grundwasser- bzw. Energiegewinnung für private Zwecke) stellen keine gewerbliche Datenerhebung dar. Auch Untersuchungen, die im Auftrag einer Behörde oder einer Einrichtung, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, durchgeführt werden, stellen keine gewerbliche Datengewinnung in diesem Sinne dar.
Die geologischen Daten werden entsprechend ihrer Kategorisierung sowie der Einstufung in staatliche oder nicht staatliche Daten mit folgenden Fristen öffentlich bereitgestellt (§§ 26, 27, 28 GeolDG):
Bei Vorliegen schützenswerter Belange gemäß § 31 GeolDG oder § 32 GeolDG, werden die Daten bei nachvollziehbarer Begründung nicht öffentlich bereitgestellt.
Generell nicht veröffentlicht werden personenbezogene Daten, wie Namen und Anschriften natürlicher Personen, die im Rahmen der Anzeige oder der Datenlieferung übermittelt wurden, es sei denn sie sind gleichlautend mit dem Namen oder der Anschrift einer anzeigenden Firma.
Die öffentliche Bereitstellung elektronisch vorliegender Daten erfolgt im LGB-Kartenviewer. Daten, die noch nicht in elektronischer Form bereitstehen, können beim LGB angefragt werden. Die Einsichtnahme von Bohrkernen oder Gesteinsproben ist nach vorheriger Terminabsprache möglich.
Nach § 18 Abs. 1 S. 2 GeolDG haften weder die zur Anzeige und Übermittlung verpflichteten Personen noch die zuständige Behörde für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der öffentlich bereitgestellten geologischen Daten.
Nach dem Geologiedatengesetz ist das LGB verpflichtet, ausgewählte Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben zu sichern.
Die gewonnenen Proben sind durch die ausführende Firma/Institution bzw. die Auftragebenden nach Lage, Teufe und Zeitpunkt der Entnahme zu kennzeichnen und vor Entledigung dem LGB anzubieten.
Die Übernahme durch das LGB beschränkt sich auf Bohrkerne sowie Bohr- und Gesteinsproben und erfolgt ausschließlich auf Anforderung.
Fachliche Fragen oder Fragen zur Anzeige bzw. zur Übermittlung der Daten richten Sie bitte unter Angabe der GUID an geologiedatengesetz@lgb-rlp.de.